Im Spannungsfeld von Kirche als gesellschaftlicher Großorganisation mit all ihren strukturellen Zwängen und persönlichem Glauben bzw. individualisierter Religiosität ist der Weg zu finden.
Wirklich entscheidend ist dabei, dass sich die Kirche in jedem Fall neu den Menschen zuwendet: ihren eigenen Mitgliedern, den kirchendistanzierten wie den gemeindlich engagierten, ebenso wie denjenigen die nicht mehr oder noch nicht zu ihr gehören. Sie muss auf die Menschen zugehen, sie ansprechen und aufsuchen, sie neu oder wieder gewinnen.
Das „alte“ Wort von der „missionarischen Kirche“ muss sich heute neu in ihren Bildungsangeboten erschließen, in der beratenden und seelsorgerlichen Tätigkeit, durch die diakonische Begleitung von Menschen, in den auf den Lebenslauf bezogenen Amtshandlungen (Taufe, Konfirmation, Trauung, Beerdigung) und den dem Jahreslauf folgenden Festen deutlich werden.
Die Distanzierten oder nicht kirchlich Gebundenen brauchen eine ihre Individualität achtende Einladung zu Dialog und Austausch.
Wenn Sie bereits Kirchenmitglied sind, ist Ihre Ortsgemeinde der erste Ansprechpartner. Die Kirchengemeinde bietet im sozialen Nahraum ein umfangreiches Angebot für Menschen jeglichen Geschlechts, jeglicher sozialer Herkunft und jeden Alters.
Möchten Sie wissen, wie Sie als (noch) Nicht-Mitglied näher mit der Kirche in Kontakt kommen und überlegen möglicherweise in die Evangelische Kirche einzutreten, klicken Sie bitte auf „Kircheneintritt“.
Wollen Sie der Kirche – aus welchen Gründen auch immer – den Rücken kehren, finden Sie alle notwendigen Informationen unter „Kirchenaustritt“.
Wir freuen uns, dass Sie sich für die Aufnahme bzw. für den Wiedereintritt in die evangelische Kirche interessieren. Ein für Sie – und für uns – wichtiger Schritt
Sind Sie früher bereits Mitglied unserer Kirche gewesen und dann ausgetreten – oder haben Sie bislang einer anderen christlichen Kirche angehört und möchten jetzt in die evangelische Kirche übertreten – dann geschieht Ihr Eintritt in der Regel durch die Teilnahme an einem Gottesdienst mit Feier des Heiligen Abendmahles.
Voraus geht das Gespräch mit einer Pfarrerin/einem Pfarrer in Ihrer Kirchengemeinde bzw. einer Pfarrerin/einem Pfarrer. Die Pfarrerin/der Pfarrer nimmt sich für ein beratendes Vorgespräch ausreichend Zeit. Dabei wird nicht Ihr Glauben „geprüft“ und Sie müssen auch nicht Ihr „Innerstes“ ausbreiten. Vielmehr geht es darum, offene Fragen im Blick auf Ihren Eintritt zu klären. Denn die Aufnahme soll ganz in Ihrem Sinn erfolgen. Bei diesem Gespräch wird Ihnen auch ein Aufnahmeformular an die Hand gegeben.
Wenn Sie im Moment noch Mitglied einer anderen Kirche bzw. Religion sind, dann müssen Sie vor einem Eintritt Ihren Austritt aus dieser Gemeinschaft erklären. Das geschieht beim Standesamt Ihres Wohnortes.
Der Eintritt bzw. die Aufnahme in unsere Kirche kostet Sie nichts. Als zukünftiges Kirchen-mitglied sind Sie – sofern Sie ein Einkommen haben – jedoch kirchensteuerpflichtig. Die Kirchensteuer beträgt 8% ihrer Lohn- bzw. Einkommensteuer. Dazu kommt einmalig pro Jahr das Kirchgeld, das aber in der Höhe von Ihrem Einkommen abhängig ist. Ihre Pfarrerin/Ihr Pfarrer geben Ihnen auch dazu gerne Auskunft.
„Gott ist die Liebe; und wer in der Liebe bleibt, der bleibt in Gott und Gott in ihm.“ (1. Johannes 4, 16 b)
Mit dem Kirchenaustritt trennt sich ein Mensch von seiner / ihrer Glaubensgemeinschaft. Das ist etwas anderes als aus einem Sportverein auszutreten. Beim Glauben geht es um die letzten Dinge, um die eigenen Werte, um Fragen nach einem richtigen Leben und getrosten Sterben.
Glaube ist ohne Gemeinschaft nicht zu haben. So wie das biblische Zeugnis uns an einen Gott-in-Beziehung verweist, so glauben wir, dass menschliches Leben nur in Beziehungen trägt. Wir wissen: Für jeden Austritt gibt es Gründe. Manchmal sind schlechte Erfahrungen im Miteinander der Anlass, andere treten wegen ihrer kritischen persönlichen finanziellen Situation aus.
Kaum einer versteht seinen Austritt als „Abfall vom Glauben“. Für viele ist es eher ein Distanz-Signal gegenüber ihrer Kirche, die sie zu wenig als hilfreiche Glaubensgemeinschaft erfahren haben, und nicht ein endgültiger Schritt mit allen inhaltlichen Konsequenzen. Bitte, suchen Sie in solchen Situationen den Kontakt zu Ihrem Ortspfarrer oder Ihrer Ortspfarrerin.
Wir wissen: Für viele Menschen ist es schwer geworden, ihr Leben zu finanzieren. Kirche möchte, dass Menschen in abgesicherten Verhältnissen leben können. Andererseits: Wer wenig verdient, zahlt auch kaum Kirchensteuer. Wir fragen an dieser Stelle sehr bewusst: Was ist Ihnen Geld wert? Wofür möchten Sie Ihr Geld einsetzen?
Der Kirchenaustritt ist gesetzlich geregelt. Ein rechtskräftiger Kirchenaustritt kommt durch eine entsprechende Erklärung vor dem zuständigen Standesamt zu Stande, wenn man will, auch vor einem Notar. Die Kirchen werden von den Standesbehörden nachträglich informiert.
Mit dem Kirchenaustritt gibt ein Mensch das Signal, dass er / sie nicht mehr zu dieser Kirche dazu gehören und die kirchlichen Dienstleistungen nicht mehr nutzen will.
Somit sind eben auch eine kirchliche Trauung und Beerdigung nicht mehr selbstverständlich. Er / Sie kann nicht mehr Pate werden oder an den Kirchenwahlen teilnehmen. Eine kirchliche Anstellung scheidet aus.
Ausgetretene können weiterhin zu Gottesdiensten und kirchlichen Veranstaltungen kommen. Eine Unterscheidung ist uns sehr wichtig: Der standesamtliche Kirchenaustritt betrifft die Rechtsgemeinschaft der Kirche; die Taufe lässt er unberührt. Auf die Taufe als auf Gottes eigene Zusage können Sie sich immer beziehen. Das tut auch Ihre Kirche.
Deshalb kann man ohne Scheu aufgrund neuer Erfahrungen und Einstellungen wieder in die Kirche eintreten. Die Türen stehen offen.
Mit den Kirchensteuern ihrer Mitglieder finanzieren die Landeskirchen in Deutschland einen Großteil ihrer Arbeit
Der Hebesatz in Bayern und Baden-Würtemberg beträgt 8%, in anderen Bundesländern bis zu 10% der zu zahlenden Lohn- bzw. Einkommenssteuer. Eine Verwendungsübersicht für die Evang.-Luth. Kirche in Bayern erhalten Sie hier. Sie bestreitet aus Kirchensteuermitteln die Bezahlung ihrer haupt- und nebenamtlichen MitarbeiterInnen, unterhält ihre Gebäude, führt vielfältige Veranstaltungen durch und ist diakonisch tätig.
Der Staat führte die Kirchensteuer 1803 ein. Als Ausgleich für die weitgehende Enteignung der Kirchengüter übernahm er zunächst die Finanzierung der Kirchen. Um den eigenen Haushalt zu entlasten delegierte der Staat später (Ende des 19. Jahrhunderts) das Recht Kirchensteuer zu erheben an die großen Kirchen und unterstützt sie seither nur noch bei der Erhebung.
Über die Verwendung dieser Steuergelder konnten die Kirchen nun selbständig entscheiden. In der Weimarer Verfassung wurde 1919 das Kirchensteuersystem als Ausdruck der Trennung von Saat und Kirche fest verankert. Diese Regelung wurde 1949 ins Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen.